Friedhof & Formelles

Läuteordnung

der Ev. – Luth. St. Michaels-Kirchgemeinde Burkhardtsdorf

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen Fassung sowie der Verordnung des Landeskirchenamtes vom 21.12.1957 (Amtsblatt 1958 Seite A 2) hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St. Michaels-Kirchgemeinde Burkhardtsdorf die folgende Läuteordnung beschlossen:

I. Grundsätzliches

Die Kirche weiht und verwendet ihre Glocken zu liturgischem Gebrauch. Ihr Geläut bildet einen Bestandteil des gottesdienstlichen Lebens. Die Glocken rufen zum Gottesdienst und zum Gebet.

Weil die Glocken für den besonderen Dienst der Kirche bestimmt sind, ist ihre Verwendung zu anderen Zwecken, insbesondere auch zu der Menschenverehrung ausgeschlossen. Bei allgemeinen Notständen können Kirchenglocken zusätzlich den Dienst übernehmen, Menschen zu warnen oder zu Hilfe zu rufen. Auch in diesem Falle mahnen sie alle Christen zum Gebet.
Zahl und Größe der im Einzelfall zu läutenden Glocken richtet sich im Einzelfall nach liturgischen Gesichtspunkten.

Im Rahmen dieser Läuteordnung ist das Pfarramt für die Anordnung des jeweiligen Geläutes zuständig, bei besonderen gesamtkirchlichen Anlässen das Landeskirchenamt.

Der Gebrauch der einzelnen Glocken soll möglichst differenziert und charakteristisch sein, den Wert und die Schönheit der einzelnen Glocken sowie des Gesamtgeläutes herausstellen. 

Das Vollgeläut ist im Allgemeinen für den sonn- und festtäglichen Hauptgottesdienst der Gemeinde bestimmt.

Zum Sonn- und Feiertag gehört auch das Einläuten am Vortag.
Dem Hauptgeläut eines Gottesdienstes geht das Vorläuten, d.h. das Läuten mit einer bzw. zwei Glocken voraus.
Bei Läutearten sind zu unterscheiden: Einzelglocke – Gruppenläuten – Plenum (Vollgeläut).

Läuteregeln

Die Dauer des Läutens soll im Allgemeinen nicht länger als 5´ betragen. Ausnahme ist das Einläuten eines Festtages  (s. Punkt 3). Die Gemeinde soll schon am Klang ihrer Glocken den Anlass des Geläutes erkennen.

Beim An- und Ausläuten beginnt die kleinste Glocke. Nach 15 Doppelschlägen setzt die nächste Glocke ein.
Zu Kasualgottesdiensten soll nur mit einer Glocke bzw. einem Gruppengeläut geläutet werden.

Die Betglocke ist täglich dreimal (früh, mittags, abends) zu läuten. Das Betläuten geschieht in der Regel mit Glocke III am Morgen und zu Mittag, mit Glocke I am Abend.

Staatliche Feiertage, die gottesdienstlich nicht begangen werden, gelten hinsichtlich der Läuteordnung als Werktage.

Sturmläuten (bei Notständen): Beim Sturmläuten werden die Glocken mit je etwa 12 Zügen und ebenso langen dazwischen geschalteten Pausen geläutet oder angeschlagen. (Betrifft das eventuelle Läuten mit der Hand.)

II. Einzelregelung / Läutetabelle

Die Glocken sind in der Reihenfolge ihres Einsetzens her aufgeführt. IV – I = in Tonhöhe von oben nach unten.
Seit 1957 hat unsere Kirchgemeinde vier Glocken (d`, h`, a`, g`)mit folgenden Inschriften:

IV Lasset die Kindlein zu mir kommen! III Der Geist ist´s, der lebendig macht!
II Christus in Ewigkeit! I Gott allein die Ehre!

 

1. Tagesgeläut: (Montag bis Samstag, außer kirchliche Festtage)

a) Morgengeläut:

Sommerzeit 06.00 Uhr; Winterzeit 07.00 Uhr: Gl. III

          
b) Mittagsgeläut:

11.00 Uhr Gl. III


c) Abendgeläut:

Sommerzeit 18.00 Uhr; Winterzeit 17.00 Uhr Gl. I

 

2. Sonntagsgeläut:

a) Vorläuten für den Gottesdienst:

1h vor Beginn Gl. IV
30´ vor Beginn Gl. II,I


b) Beginn des Gottesdienstes:

  Gl. IV,III,I (an Festtagen volles Geläut)


c) Ende des Gottesdienstes:

  Gl. IV,II,I (an Festtagen volles Geläut)


(als Festtage zählen: Weihnachten, Ostern, Konfirmationen, Himmelfahrt, Pfingsten, Erntedank, Kirchweih)

3. Festtagseinläuten

a) Weihnachten:

30´ nach der letzten Christvesper Gl. IV-I


b) Silvester:

00.00 Uhr - 00.30 Uhr Gl. IV-I


c) Ostern:

05.00 Uhr - 05.30 Uhr Gl. IV-I


d) Pfingsten

besonderes Vorläuten zum Gottesdienst Gl. IV-I

 

4. Karfreitag
a) Vorläuten zum Gottesdienst: Gl. II
b) Beginn des Vormittags-Gottesdienstes: Gl. III,I
c) Beginn der Andacht zur Sterbestunde: Gl. I
d) 15.00 Uhr (wenn keine Andacht stattfindet): Gl. II
e) Kein Geläut nach diesen Gottesdiensten  
 
5. Bußtage
a) Vorläuten zum Gottesdienst: Gl. II
b) Zu Beginn und Ende des Gottesdienstes: Gl. I
 
6. Einläuten der Sonn- und Feiertage

a) Am Samstag zur Zeit des Abendgeläutes:

15´ Gl. III,I


b) Am Samstag vor der Konfirmation, Pfingsten, Erntedanktag, Kirchweih, außerdem am
    Vorabend von Himmelfahrt, Johannistag, Michaelistag:

30´ Gl. IV,III,I

 

7. Geläut bei Amtshandlungen

a) Taufe:

vorher und hinterher Gl. IV,III


b) Trauung:

vorher und hinterher Gl. IV,III,I


c) Beerdigung:

vorher als Grabgeleit Gl. II,I
am Ende der Feier Gl. I

 


8. Gebetsläuten
a) Während der Konfirmationshandlung: Gl. III
b) Während der Taufhandlung: Gl. IV
c) Während der Verlesung der Verstorbenen am Ewigkeitssonntag: Gl. II
d) Während des Vaterunsers im Gottesdienst: Gl. III

 

9. Ausläuten am Vortag einer kirchlichen Trauerfeier:
10´ um 12.00 Uhr Gl. II

 

10. Sonstige Veranstaltungen:
Gemeindeabend, Bibelwoche, geistliche Konzerte u.ä.: Gl. IV,II zu Beginn

 

11. Dauer des Geläutes:

5´, wenn nicht anders angegeben

Im Zweifelsfall legt der Ortsgeistliche, wenn irgend möglich in Rücksprache  mit einem Kirchvorsteher, das Geläut fest.


III. Inkrafttreten


Diese Läuteordnung tritt nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Stollberg am 31.10.2007 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Läuteordnung tritt die Läuteordnung vom 31. Oktober 1972 der Ev.-Luth. St. Michaels-Kirchgemeinde Burkhardtsdorf außer Kraft.

Burkhardtsdorf, den 04. Juli 2007

Th. Enge (Vors. KV)
Chr. Meiner (Mitgl. KV)
(Siegel)

Mittlerweile durch das Bezirkskirchenamt Stollberg genehmigt.

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