Die Abmessungen der Reihen- und Wahlgrabstätten für die Leichenbestattung und für die Aschenbestattung sind in § 28 FO festgelegt. Falls Sie die Bepflanzung der Grabstätte selbst vornehmen möchten, dann sprechen Sie bitte die dabei einzuhaltenden Maße mit der Friedhofsverwaltung ab. Bodenbündige Grabeinfassungen werden vom Steinmetz oder der Friedhofsverwaltung ausgeführt. Für die Gestaltung von Grabmalen gelten besondere Vorschriften, die in § 23 FO festgelegt sind. Die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege hat der Nutzungsberechtigte. Er kann Grabstätte entweder selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung bzw. einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Bei einer Grabstelle im pflegeleichten Grabfeld wird die Grabpflege der Friedhofsverwaltung übertragen, wofür Kosten von 127,50 EUR/Jahr, d.h. 2.550 EUR für 20 Jahre entstehen.